Meryemberlin's Blog

Islamunterricht für Anfänger in Berlin

Die rituelle Benetzung (al-mas-h) der Khuff (Ledersocken) 8. Juli 2010

Einsortiert unter: Fiqhul Ibadat,Islam Unterricht — meryemberlin @ 10:45 vormittags

A–mash bezeichnet die Benetzung der Oberfläche der Schuhe/ Khuff zur Herstellung der rituellen Reinigung Tahaarah).

Durchführung:

Es wird mit der stark angefeuchteten Hand (am besten mit den Kuppen dreier oder vierer Finger) nur einmal von der Fußspitze bis Höhe des Knöchelansatzes über die Schuhe gestrichen , auch wenn hierbei der größte Teil trocken bleibt – erst den rechten Khuff mit der rechten Hand, dann links mit links. Jedes Mal, wenn die rituelle Gebetswaschung erneuert wird, muss auch die rituelle Benetzung vorgenommen werden.

Voraussetzungen:

Die Khuff müssen vorher im Zustand der rituellen Reinheit angezogen worden und zwischendurch nicht ausgezogen worden sein.

Was ist ein Khuff? Welche Bedingungen muss er erfüllen?

Nach allen Rechtsschulen (außer Malikiya) gilt:

- Khuff muss den ganzen Fuß samt Knöchel bedecken

- Kann aus Leder, Wolle, Baumwolle, Haar gefertigt sein (Malikiya: nur Leder)

Ein nur aus Wolle/Baumwolle gefertigter Khuff muss: wasserdicht sein, von sich aus am Fuß halten (ohne Bänder), muss undurchsichtig sein

- Er sollte möglichst keine Löcher oder Risse haben

- Er soll festen Halt am Fuß haben

- Er muss rechtmäßig erworben worden sein

- Der Khuff muss rein (tahir) sein

- Die Mindeststrecke, die man mit einem Khuff zurücklegen können muss beträgt 4,5 km (Hanafiya) bzw. 3 Tage und Nächte für Reisende (Schafi’iya) bzw. für Ortsansässige eine Tag und Nacht (Schafi’iya). Nach Malikiya und Hanbaliya gilt keine besondere Strecke oder Zeitdauer.

Gründe für al-mas-h:

Große Kälte (Erkältungsgefahr), Reise, wenig Wasser (hier kann auch die rituelle Reinigung mit Erde, Tayamumm, erfolgen), man ist unterwegs oder auf Arbeit/in der Uni und kann die rituelle Reinigung aus anderen Gründen nicht komplett vornehmen.

Gültigkeit:

Für einen Reisenden maximal 3 Tage und Nächte, für enen Ortsansässigen einen Tag und eine Nacht. Der Zeitraum beginnt nicht nach dem Anlegen des Khuff sondern nach dem ersten Verrichten des Mash.

Wird ungültig durch:

- Ablauf der Frist

- völliges bzw. teilweises Ausziehen der Khuff

- Eintreten der großen rituellen Verunreinigung (Zustand der Janaba)

Neben der Erleichterung durch das Bestreichen der Khuff gibt es auch noch das Bestreichen einer Schiene bei Verletzung (z.B. Knochenbruch, Salbenverband…). Vom Bestreichen des Hijab habe ich nichts in meinen Büchern finden können! Wenn man bedenkt, dass nach schafiitischer Rechtsschule das Anfeuchten von mindestens drei Kopfhaaren genügt, ist es für Frauen auch gar nicht nötig, in Notsituationen den Hijab abzunehmen, da man mit feuchten Finern genügend Haare UNTER dem Hijab benetzen kann. Wenn jemand andere Informationen hat, lasse ich mich gern eines Besseren belehren.

Meine Informationen stamen aus: Ahmad A. Reidegeld: Handbuch Islam; und Islamoligisches Institut Wien (Hrsg.)/Amir Zaidan: Fiqhul ‘Ibaadaat.

 

 
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